Spenden Kontaktaufnahme bei Spenden Sie möchten gerne eine Spende an die Buchholzer Grünen geben? Darüber freuen wir uns sehr. Nehmen Sie dazu bitte auch Kontakt zu uns auf unter kontakt[at]gruene-buchholz.de. Unsere IBAN ist DE42 2075 0000 0003 0282 55. Folgende Richtlinien gelten für Parteispenden in Deutschland: Unzulässige Spenden Gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz dürfen die politischen Parteien keine Spenden annehmen: von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Parlamentsfraktionen und -gruppenvon gemeinnützigen Organisationen inklusive der parteinahen Stiftungsvereine („politische Stiftungen“)aus dem Nicht-EU-Ausland (außer von deutschen oder europäischen Unternehmen, von Einzelspendern bei weniger als 1.000 Euro oder an Parteien von Nationalen Minderheiten)von Berufsverbänden, sofern diese Spenden mehr als zehn Prozent ihrer Einnahmen ausmachen oder sie eine Spende nur durchleitenvon Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehenanonyme Spenden von mehr als 500 EuroSpenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;Spenden mit einer Provision von mehr als 25 % der Spende. Steuerliche Absetzbarkeit Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gemäß § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab. Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt. Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen. Der Abzug nach § 34g gilt auch für Spenden an kommunale Wählervereinigungen, die jedoch nicht rechenschaftspflichtig sind. Staatliche Bezuschussung von „Kleinspenden“ Spenden von natürlichen Personen werden im Rahmen der „staatlichen Teilfinanzierung“ politischer Parteien mit 0,45 Euro für jeden Euro bezuschusst. Dabei werden pro Person höchstens bis 3.300 Euro berücksichtigt. (Quelle: Wikipedia)